tel durchsuchen

Recent Posts

Sonntag, 20. März 2022

SPRINGER ÜBERZEUGUNG IM WERDEN BEGRÜNDEDTES FÜRWAHRHALTEN IM MATHEMATIKUNTERRICHT 2020

SPRINGER.ÜBERZEUGUNG.IM.WERDEN.BEGRÜNDEDTES.FÜRWAHRHALTEN.IM.MATHEMATIKUNTERRICHT.2020.EBOOK-TEL

 
SPRINGER | 2020 | PDF | RAR | 2,26 MB | ALLOS

In dieser Arbeit wird Überzeugung in Anlehnung an Kant (KrV A 820/B 848) als ein Fürwahrhalten aus subjektiv zureichenden inhaltlichen Gründen und Gründen, die von einem Lernenden als für andere in einem bestimmten Interaktionsgeschehen als zureichend wahrgenommen werden, aufgefasst.

Dieser Überzeugungsbegriff wird in Verbindung mithilfe von Blumer (1981) und Luhmann (1991) interaktionistisch und systemisch gewendet. Dabei ist von einer Überzeugung im Werden zu sprechen, da sich Überzeugung im Rahmen eines Interaktionsgeschehens fortlaufend verändern kann. Maximilian Moll verfolgt hierbei die Fragen, warum Lernende von mathematischen Sachverhalten überzeugt sind, welche Gründe für die Überzeugungen vorliegen und wie sie zu erkennen sind. Die theoretischen und empirischen Analysen des Autors zeigen, dass ein reflektierter Überzeugungsbegriff individuelle und soziale Einflüsse aufweist und weniger als statisch, sondern als veränderlich betrachtet werden kann.

Der Inhalt

    Mathematikdidaktische Einordnungen zum Begriff der Überzeugung
    Indizien für die Identifikation von Gründen als zureichend

Die Zielgruppen

    Dozierende und Studierende der Mathematikdidaktik und der Pädagogik
    Mathematiklehrkräfte

Der Autor

Maximilian Moll war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Mathematikdidaktik der Universität zu Köln. Er hat sich mit Beliefs, Inklusion und Überzeugung im Bezug zum Mathematiklehren und -lernen auseinandergesetzt. Aktuell ist er Jugendseelsorger für den Kreis Mettmann.

BETRIEBSSYSTEM:

ALLOS

.TEL\VERLASSEN


Die Veröffentlichung ist lediglich zu Bildungszwecken gedacht.
Sie beruht auf dem Recht der Informationsfreiheit.

The publication is intended for educational purposes only.
It is based on the right of freedom of information.

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen